AGB

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Aufträge, Lieferungen und Leistungen der Novum Fahrzeugtechnik gegenüber Verbrauchern und Unternehmern.

Mit Auftragserteilung – mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten (z. B. Fahrzeugabgabe) – erkennt der Auftraggeber diese AGB als verbindlich an.


2. Auftragserteilung / Vertragsabschluss

Ein Vertrag kommt durch Auftragserteilung und Annahme durch die Werkstatt zustande.
Der Auftrag kann auch durch Übergabe des Fahrzeugs und mündliche Beauftragung erfolgen.


3. Leistungsumfang

Die Arbeiten werden ausschließlich im vereinbarten Umfang durchgeführt.
Eine vollständige technische Überprüfung des Fahrzeugs erfolgt nur bei gesonderter Beauftragung.

Zusätzliche Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung erforderlich sind, dürfen nach Rücksprache ausgeführt werden.


4. Preise und Abrechnung

Die Abrechnung erfolgt auf Basis des tatsächlichen Zeit- und Materialaufwands, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Kostenvoranschläge sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.


5. Zahlung / Fälligkeit

Der Rechnungsbetrag ist bei Abholung des Fahrzeugs sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Die Herausgabe des Fahrzeugs erfolgt ausschließlich nach vollständiger Bezahlung.


6. Zurückbehaltungsrecht / Pfandrecht

Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus dem Auftrag macht die Werkstatt von ihrem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch.

Darüber hinaus steht der Werkstatt das gesetzliche Unternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB am Fahrzeug zu. Dieses sichert sämtliche Forderungen aus dem Werkvertrag.

Das Fahrzeug kann bis zur vollständigen Zahlung einbehalten werden.


7. Haftung

Die Werkstatt haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Keine Haftung besteht für:

bereits vorhandene Mängel

alters- und verschleißbedingte Defekte

Folgeschäden bei Fahrzeugen mit hoher Laufleistung

(entspricht typischer Werkvertragsregelung)

 

8. Fahrzeuge mit hoher Laufleistung / Vorschäden

Bei Fahrzeugen mit hoher Laufleistung oder Vorschäden ist jederzeit mit weiteren Defekten zu rechnen.

Die Werkstatt übernimmt keine Gewähr dafür, dass angrenzende Bauteile dauerhaft funktionsfähig bleiben.


9. Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
Der Kunde hat zunächst Anspruch auf Nachbesserung.


10. Abnahme / Fahrzeugabholung

Das Fahrzeug ist nach Fertigstellung unverzüglich abzuholen.

Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von 3 Werktagen abgeholt, können Standgebühren berechnet werden.



11. Gerichtsstand / Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der Werkstatt.
Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz der Werkstatt.